Sanierungsvermerk
Dienstleistungsname: Sanierungsvermerk
Beschreibung:
Rechtsgrundlage: BauGB
Dienstleistungsname: Sanierungsvermerk
Beschreibung:
Nach § 143 Abs. 2 BauGB ist die Sanierungssatzung dem Grundbuchamt mitzuteilen. Der Sanierungsvermerk wird im Grundbuch eingetragen.
Über die Eintragung werden die Grundstückseigentümer durch das Grundbuchamt informiert.
Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den unter Hinweis auf § 144 BauGB (Sanierungsrechtliche Genehmigung) genannten Grundstücksverkehr.
Über die Eintragung werden die Grundstückseigentümer durch das Grundbuchamt informiert.
Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den unter Hinweis auf § 144 BauGB (Sanierungsrechtliche Genehmigung) genannten Grundstücksverkehr.
Rechtsgrundlage: BauGB